Österreich hat die "Whistleblowing-Richtlinie" der EU im HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt. Die DIETZEL-UNIVOLT-Gruppe hat auf Grundlage dieses Gesetzes eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgeber wenden können.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Das HSchG gilt für Straftaten im Bereich der Korruption und Bestechlichkeit und für Rechtsverletzungen des EU-Rechts. Wenn Sie Informationen oder den begründeten Verdacht haben, dass es in einem Unternehmen der DIETZEL-UNIVOLT-Gruppe zu Verstößen gegen Vorschriften in den im Folgenden aufgezählten Bereichen gekommen ist, sollten Sie diese melden:
- Öffentliches Auftragswesen
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tierschutz und Tiergesundheit
- Öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des StGB (das sind die Themenfelder Korruption und Bestechung)
Bitte beachten Sie, dass die unten aufgeführte Meldestelle ausschließlich für Hinweise auf hier aufgezählte Rechtsverletzungen genutzt werden kann.
Wer kann Verstöße als Hinweisgeber melden?
Alle Personen, die aufgrund einer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zur DIETZEL-UNIVOLT Gruppe Informationen über eine der oben genannten Rechtsverletzungen erhalten haben, können sich an die Meldestelle wenden. Das sind vor allem (m/w/d)
- Arbeitnehmer
- überlassene Arbeitskräfte
- Bewerber
- Praktikanten
- Selbstständige Dienstleister
- Lieferanten
- Subunternehmer
Diese Personen sind bei Abgabe eines Hinweises vom Gesetz besonders geschützt. Unter den Schutz des Gesetzes fallen auch Personen, die Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen oder solche, die von nachteiligen Folgen eines Hinweises betroffen sein könnten.
Wo können Verstöße gegen das HSchG gemeldet werden (Meldestelle)?
DIETZEL-UNIVOLT hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter sowie externe Dritte wenden können, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass Verstöße gegen das HSchG vorliegen.
Anonyme Hinweisgebung ist nicht vorgesehen. Wenn Sie als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber ein persönliches Treffen wünschen, dann geben Sie dies bitte mit Ihrem Hinweis an die nebenstehende Adresse bekannt. Ein solcher Termin wird Ihnen innerhalb von 14 Tagen ermöglicht.
Ihren Hinweis richten Sie per E-Mail an:
dietzel[at]andlaw.at
andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH
Stallburggasse 4
1010 Wien
Die Meldestelle behandelt Ihre Hinweise und Ihre Identität als Hinweisgeber oder Hinweisgeberin streng vertraulich und schützt Ihre Daten durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen. Ihre Identität wird nur dann offengelegt, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verfahrens für notwendig und verhältnismäßig hält.
Schutz von Hinweisgebern
Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit von einer oben angeführten Rechtsverletzung Kenntnis erlangen und diese aufdecken, gehören Sie ab der Meldung zum Kreis der geschützten Hinweisgeber, wenn
- Sie aufgrund der Umstände und auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen annehmen können, dass die von Ihnen gelieferten Hinweise wahr sind, und
- wenn Ihre Hinweise in den Anwendungsbereich des HSchG fallen.
In diesen Fällen sind Sie vor negativen Folgen und Repressalien geschützt, so sind z. B. negative arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Entlassung, Gehaltsminderung, Versetzung oder disziplinarische Maßnahmen unwirksam, ebenso vorzeitige Vertragskündigung oder Entzug von Lizenzen oder Genehmigungen.
Bei wissentlichen Falschmeldungen besteht der Schutz nicht, diese können gegebenenfalls Schadenersatzansprüche begründen oder (verwaltungs-)gerichtlich verfolgt werden.
Was passiert nach Abgabe des Hinweises (Verfahren)?
erhalten Sie spätestens eine Eingangsbestätigung an die von Ihnen genannte Postanschrift, E-Mail- oder sonstige elektronische Adresse, außer Sie haben sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die Meldestelle hat Grund zu der Annahme, dass eine solche Eingangsbestätigung den Schutz der Identität beeinträchtigen würde.
Sie haben jederzeit das Recht, Ihren Hinweis zu ergänzen oder zu berichtigen. Auch über diese Nachmeldungen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen.
erhalten Sie spätestens darüber Nachricht, welche Folgemaßnahmen die Meldstelle ergreift, bzw. warum der Hinweis nicht weiter verfolgt wird. Außerdem wird die Meldestelle in diesem Zeitraum mit Ihnen in Kontakt treten, sollte es Rückfragen geben.
Externe Meldestelle
Beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Innenministerium ist eine externe Meldestelle eingerichtet. Richten Sie bitte Ihre Hinweise bevorzugt an die oben angegebene interne Stelle - eine Meldung an die externe Meldestelle ist vor allem dann vorgesehen, wenn die Behandlung des Hinweises bei der internen Stelle nicht möglich oder zumutbar ist oder sich als erfolglos erwiesen hat.
Hinweise zum Datenschutz
Die Meldestelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Hinweisgebern als auch Daten von Dritten, die in der Meldung vorkommen, für die im Gesetz genannten Zwecke zu verarbeiten. Die Betroffenenrechte aus der DSGVO (z.B. Recht auf Information, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung etc. – siehe dazu unsere Datenschutzerklärung) werden durch Sonderbestimmungen im HSchG eingeschränkt und entfallen, solange und insoweit dies zum Schutz der Identität der Hinweisgeber erforderlich ist.